Übernahme der Gebühren durch die Kinder- und Jugendhilfe
In speziellen Fällen übernimmt die Kinder- und Jugendhilfe ganz oder teilweise die Benutzungsgebühr für die Kinderbetreuung. Falls die Voraussetzungen dafür vorliegen, können Sie beim Landratsamt Ludwigsburg einen entsprechenden Antrag stellen.
Zunächst muss Ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung einen Platz erhalten. Wenn alle Anmeldeunterlagen vollständig vorliegen, erhalten Sie von der Stadtverwaltung Asperg einen Gebührenbescheid. Mit dem Gebührenbescheid wenden Sie sich dann an das Landratsamt Ludwigsburg, um einen Zuschuss zu beantragen.
Voraussetzung:
- Wohnort im Landkreis Ludwigsburg
- geringes Einkommen der Eltern / Empfänger oder Berechtigte folgender Leistungen
- SGB II
- SGB XII
- AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz)
- Kinderzuschlag
- Wohngeld
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftliche Jugendhilfe beim Landratsamt Ludwigsburg, Hindenburgstraße 40, 71638 Ludwigsburg, Telefon 07141 144 - 42231, E-Mail schreiben
Landesfamilienpass
Was ist der Landesfamilienpass?
Der Landesfamilienpass wurde im Jahr 1979 im Rahmen eines Programms zur Förderung von Familien eingeführt. Er ist einkommensunabhängig und eine freiwillige Leistung des Landes.
Wozu dient der Landesfamilienpass?
Mit dem Landesfamilienpass und der dazugehörigen jährlich neuen Gutscheinkarte können Familien derzeit bis zu 20 Mal kostenlos oder zu einem ermäßigten Eintritt zahlreiche Attraktionen wie Schlösser, Gärten oder Museen in ganz Baden-Württemberg besuchen.
Alleinerziehende Inhaber des Landesfamilienpasses erhalten in Asperg eine Ermäßigung der Benutzungsgebühr für die Kindertageseinrichtung in Höhe von 30%.
Wer kann einen Landesfamilienpass beantragen?
Einen Landesfamilienpass können erhalten:
- Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben,
- Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
- Familien mit einem kindergeldberechtigenden schwerbehinderten Kind (Grad der Behinderung von mindestens 50%),
- Familien, die Bürgergeld- oder kinderzuschlagsberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
- Wohngeldberechtigte,
- Familien, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
Wo kann ich den Landesfamilienpass erhalten?
Den Landesfamilienpass können Sie beim Bürgeramt der Stadt Asperg beantragen. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.
Städtischer Familienpass
Beim Städtischen Familienpass handelt es sich um eine Freiwilligkeitsleistung der Stadt Asperg. Die Freiwilligkeitsleistungen nach dem Städtischen Familienpass sind stets nachrangig zu Leistungen von Hilfeträgern im Sinne der Sozialgesetzbücher. Dies gilt insbesondere für Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket nach den Sozialbüchern II und XII bzw. nach dem Bundeskindergeldgesetz.
Bei Antragsstellung sind entsprechende Nachweise über den Ausschluss einer Leistung nach den Sozialgesetzbüchern bzw. dem Bundeskindergeldgesetz vorzulegen. Auf die Richtlinien über den städtischen Familienpass wird verwiesen.
Die Richtlinien über den städtischen Familienpass finden Sie in unserer Stadtrechtsammlung: Link zur Stadtrechtsammlung