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Keltenstadt Asperg

Sanierungsgebiet „II Bahnhofstraße”

Veröffentlichung des Beschlusses über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen (VU) für das neue Sanierungsgebiet „Bahnhofstraße II“ in Asperg gemäß § 141 Abs. 3 BauGB und Hinweis auf die Auskunftspflicht gemäß § 138 BauGB

Der Bereich in und um die Bahnhofstraße in Asperg wurde als Gebiet mit städtebaulichen Missständen und Defiziten ermittelt und daher ein Antrag beim Land Baden-Württemberg für Fördermittel für die Umgestaltung gestellt und bewilligt.

Der Gemeinderat hat daher in der öffentlichen Sitzung am 28.04.2026 beschlossen, zur Prüfung und Konkretisierung der Sanierungsbedürftigkeit für das im anliegenden Plan schwarz umrandete Gebiet vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB einzuleiten. Dieser Beschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB hinzuweisen.

Im Rahmen dieser vorbereitenden Untersuchungen sollen Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden Ziele der Planung und Durchführbarkeit der Sanierung gewonnen werden. Dabei sollen auch die Träger öffentlicher Belange, soweit deren Interessen berührt sind, befragt werden.

Als städtebauliche Missstände und Defizite sind eine ungenügende Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität im öffentlichen und privaten Raum, ein unzureichendes und wenig attraktives Wohnungsangebot für ältere Menschen, teilweise erhebliche Substanzschäden an Gebäuden und öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, sowie fehlende Naherholungsflächen festgestellt worden. Diese sind vorrangig zu beheben.

Die Stadt wird ermächtigt, alle im laufenden Verfahren notwendigen Anträge zu stellen und insbesondere auch die Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer, Mieter, Pächter und anderer Nutzungsberechtigter im Untersuchungsgebiet zu fördern sowie Vorschläge zur beabsichtigten Sanierung entgegenzunehmen. Das Untersuchungsgebiet ist im beiliegenden Lageplan umgrenzt, der zum Bestandteil und als Anlage des Beschlusses erklärt wurde.

Vom Gemeinderat wurde mit der Durchführung der VU und der Betreuung des Sanierungsgebietes „Bahnhofstraße II“ das Fachbüro Reschl Stadtentwicklung beauftragt. Um die notwendigen Erhebungen durchzuführen, werden die in Frage kommenden Eigentümer, Mieter und Pächter über eine Fragebogenaktion angeschrieben. Diese Erhebungen sind Voraussetzung für eine spätere förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets durch eine besondere Sanierungssatzung.

Die Befragung mittels Fragebogen erhalten die Eigentümer im Gebiet sowie die Träger öffentlicher Belange nach den Pfingstferien mit einer Mitteilungsfrist vom 18.06.2026 bis einschließlich 19.07.2026.

Informationen und Auskünfte zum Sanierungsgebiet erhalten Sie bei Frau Götz bei der Stadtverwaltung unter 07141/269-255 oder c.goetz(@)asperg.de, sowie bei Frau Herweck vom Büro Reschl Stadtentwicklung unter Tel. 0711/769771-73 oder marlen.herweck(@)reschl-stadtentwicklung.de.

Eigentümer, die nicht selbst im Gebäude wohnen, werden gebeten, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigte auf die Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen hinzuweisen.

Die Stadtverwaltung bittet die Betroffenen um entsprechende Mitwirkungsbereitschaft und Unterstützung der Fragebogenaktion.

Hinweise:

1. Der Beschluss über die Einleitung Vorbereitender Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.

2. § 138 BauGB: Auskunftspflicht

(1) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Stadt oder ihrem Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verpflichtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der Stadt erhoben, dürfen sie nur an die Stadt weitergegeben werden; die Stadt darf die Daten an andere Beauftragte im Sinne des § 157 sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes sind die Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergegeben werden.

(3) Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Asperg, den 11.06.2026
gez.
Christian Eiberger
Bürgermeister

Zum Abgrenzungsplan des Untersuchungsbereichs des Sanierungsgebiets „Bahnhofstraße II“ (PDF)