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Stadt Asperg

Flächennutzungsplan und Bebauungspläne

Alle Informationen zum Flächennutzungsplan und den verschiedenen Bebauungsplänen finden Sie auf dieser Seite.

Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Sporthalle im Überrück“

Das Landratsamt Ludwigsburg hat die von dem Gemeinderat der Stadt Asperg am 29.04.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Sporthalle im Überrück mit Schreiben vom 21.05.2025 aufgrund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist der Lageplan in der Fassung vom 08.04.2025 maßgebend.

Die Änderung des Flächennutzungsplans wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich aller Unterlagen von Jedermann im Foyer des Rathauses Asperg während der üblichen Dienststunden eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres (vgl. § 215 Abs. 1 und 2 BauGB) dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Asperg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist schriftlich geltend gemacht hat.

Asperg, den 05. Juni 2025

gez.
Christian Eiberger
Bürgermeister

Planteil Änderung Flächennutzungsplan (PDF)

Begründung (PDF)

Rechtskräftige Bebauungspläne

Im Stadtgebiet von Asperg haben zahlreichen Bebauungsplänen aus unterschiedlichen Zeiten Rechtskraft. Die Bebauungspläne können Sie über den gemeinsamen Kartendienst des Landkreises Ludwigsburg suchen und abrufen. Dieser Service ist kostenlos und steht Ihnen 24 Stunden am Tag zur Verfügung.

Link zum Kartendienst des Landkreises Ludwigsburg

Satzungen in Zusammenhang mit Bebauungsplänen

Satzungen zu Bebauuungsplänen können Sie in der Stadtrechtsammlung nachverfolgen.

Link zur Stadtrechtsammlung der Stadt Asperg

Bebauungspläne in Bearbeitung

Die folgenden Bebauungspläne befinden sich aktuell in Bearbeitung.

Inkrafttreten des Bebauungsplans "Ludwigsburger Straße, 2. Änderung" und der Satzung über örtliche Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Stadt Asperg hat in öffentlicher Sitzung am 21.10.2025 die 2. Änderung des im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Ludwigsburger Straße“ nach § 10 Abs. 1 BauGB und die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO BW) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO BW) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2025 (GBl. S. 71) m.W.v. 01.09.2025 als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Aufgrund des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB wurde keine Umweltprüfung durchgeführt. Maßgebend sind der zeichnerische Teil des Bebauungsplans und der Textteil des Bebauungsplans mit den örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung jeweils in der Fassung vom 06.04.2020/17.09.2025.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem Lageplan des Büros ARP vom 06.04.2020/17.09.2025, der ca. 0,3 ha umfasst.

Planverfahren

Der Gemeinderat der Stadt Asperg hat am 19.02.2019 die Erforderlichkeit der 2. Änderung des Bebauungsplans „Ludwigsburger Straße“ festgestellt und die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens beschlossen. Es wurde das Planaufstellungsverfahren nach § 13a BauGB angewandt (vereinfachtes Verfahren). Von frühzeitiger Unterrichtung, Umweltbericht, Umweltprüfung und Eingriffsregelungen war das Verfahren aufgrund der o.g. Voraussetzungen nach § 13 BauGB freigestellt.

  • Aufstellungsbeschluss durch den Gemeinderat (§ 2 (1) BauGB): 19.02.2019
  • Ortsübliche Bekanntmachung des Änderungs- und Aufstellungsbeschluss (§ 2 (1) BauGB): 28.02.2019
  • Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange (§ 3 (1) und 4 (1) BauGB): 08.03.2019 – 15.04.2019
  • Auslegungsbeschluss durch den Gemeinderat (§ 3 (2) BauGB): 30.06.2020
  • Ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung (§ 3 (2) BauGB): 20.08.2020
  • Öffentliche Auslegung / Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange (§ 3 (2) und § 4 (2) BauGB): 20.08.2020 – 09.10.2020
  • Satzungsbeschluss durch den Gemeinderat (§ 10 BauGB): 21.10.2025

Bei der Offenlage und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gingen insgesamt 18 Stellungnahmen/Hinweise seitens der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange ein. Einwendungen oder Stellungnahmen Privater sind keine eingegangen.

Der Bebauungsplan „Ludwigsburger Straße 2. Änderung“ und die örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 06.04.2020/17.09.2025 treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus Asperg, Marktplatz 1, 71679 Asperg im Foyer während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann alle Unterlagen einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich ist der Bebauungsplan mit allen Unterlagen im Internet unter der Internetadresse www.asperg.de im Bereich Wohnen & Wirtschaft / Bauen zugänglich.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Asperg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist schriftlich geltend gemacht hat.

Asperg, den 19. Februar 2026

gez.
Christian Eiberger
Bürgermeister

Planteil und Textteil (PDF)

Begründung (PDF)

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Sporthalle Im Überrück“ und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Stadt Asperg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.02.2026 den Bebauungsplan „Sporthalle im Überrück“ und der örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan in der Fassung vom 15.01.2026 als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem Lageplan, bzw. des Planteils des Büros Project GmbH vom 15.01.2026.

Der räumliche Geltungsbereich betrifft die Flurstücke: 409 (Teilfläche), 409/1, 409/2, 410, 411, 412, 413, 506, 507, 508, 509, 514/3 (Teilfläche), 519 (Teilfläche) und 565 (Teilfläche).

Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan „Sporthalle im Überrück“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan mit Planzeichnung, Satzung und einschließlich der Begründung mit Umweltbericht kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Stadtverwaltung Asperg, Marktplatz 1, 71679 Asperg während den allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
  4. beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Asperg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Asperg, den 05. März 2026

gez.
Christian Eiberger
Bürgermeister

Planteil (PDF)

Textteil (PDF)

Begründung (PDF)

Umweltbericht (PDF)

Veröffentlichung der Bebauungsplan-Aufhebung „Baulinienplan Eisenbahnstraße/Grafenbühl“

Der Gemeinderat der Stadt Asperg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.02.2026 die Aufhebung des Bebauungsplans „Baulinienplan Eisenbahnstraße/Grafenbühl“ beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ergeben sich aus dem Lageplan des Büros Project GmbH vom 22.01.2026.

Der räumliche Geltungsbereich betrifft die Flurstücke: 1385, 1832 (Teilfläche), 1928, 1928/1, 1928/2, 1929, 1930, 1931, 1933, 1933/1, 1933/2, 1933/3, 1933/4, 1933/5, 1934, 1936 und 1936/1.

Ziele und Zwecke der Planung

Der einfache Bebauungsplan (Baulinienplan) „Eisenbahnstraße, Grafenbühl“ soll aufgehoben werden, da dieser funktionslos geworden ist. Bereits 98% dieses Baulinienplanes wurden durch konkrete Bebauungspläne im Quartier Grafenbühl ersetzt (überplant).

Dies wurde bereits bei den Überlegungen zur Änderung des Flächennutzungsplans 2010, wo diese Flächen von Wohnen zu Außenbereich umgewidmet werden sollten, aufgeführt. Im Zuge der Fortschreibung des Flächennutzungsplans soll die genehmigte Bestandsbebauung als Wohnbaufläche bestehen bleiben und die übrigen Grundstücke dem Außenbereich zugeordnet werden. Diese sind aufgrund ihrer Lage direkt an der Bahntrasse als nicht entwickelbar anzusehen und bereits mehrfach vom Landratsamt Ludwigsburg in vergangenen Verfahren und auch gerichtlich dem Außenbereich zugeordnet worden. Dies entspricht auch den städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt Asperg.

Darstellung im Flächennutzungsplan

Der im Lageplan angegebene Bereich wird in der Fortschreibung des Flächennutzungsplans angepasst. Zukünftig wird nur noch die Bestandsbebauung an der Monreposstraße als Wohnbaufläche dargestellt, die übrigen Flurstücke werden dem Außenbereich zugeordnet.

Zukünftiges Planungsrecht

Nach Aufhebung des Baulinienplans gelten auf den Grundstücken im Innenbereich an der Monreposstraße weiterhin die Regularien des § 34 BauGB.

Die nach § 35 Abs. 2 BauGB (Außenbereich) genehmigten Bebauungen auf den Grundstücken in der Strombergstraße haben weiterhin Bestandsschutz und können nach § 35 Abs. 4 BauGB auch zukünftig geändert, neuerrichtet oder erweitert werden.

Art des Verfahrens

Da es sich um die Aufhebung des Baulinienplans handelt, der aus heutiger Sicht als überholt anzusehen ist, wird auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie weiterer Verbände (§ 4 Abs. 1 BauGB) verzichtet. Es wird die zwingend vorgeschriebene Veröffentlichung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie weiterer Verbände (§ 4 Abs. 2 BauGB) nach Beschluss des Entwurfs der Aufhebung des Baulinienplan durchgeführt.

Asperg, den 26. März 2026

gez.
Christian Eiberger
Bürgermeister

Lageplan des Büros Project GmbH vom 22.01.2026 (PDF)