Flächennutzungsplan und Bebauungspläne
Alle Informationen zum Flächennutzungsplan und den verschiedenen Bebauungsplänen finden Sie auf dieser Seite.
Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Sporthalle im Überrück“
Das Landratsamt Ludwigsburg hat die von dem Gemeinderat der Stadt Asperg am 29.04.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Sporthalle im Überrück mit Schreiben vom 21.05.2025 aufgrund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist der Lageplan in der Fassung vom 08.04.2025 maßgebend.
Die Änderung des Flächennutzungsplans wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich aller Unterlagen von Jedermann im Foyer des Rathauses Asperg während der üblichen Dienststunden eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres (vgl. § 215 Abs. 1 und 2 BauGB) dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Asperg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist schriftlich geltend gemacht hat.
Asperg, den 05. Juni 2025
gez.
Christian Eiberger
Bürgermeister
Rechtskräftige Bebauungspläne
Im Stadtgebiet von Asperg haben zahlreichen Bebauungsplänen aus unterschiedlichen Zeiten Rechtskraft. Die Bebauungspläne können Sie über den gemeinsamen Kartendienst des Landkreises Ludwigsburg suchen und abrufen. Dieser Service ist kostenlos und steht Ihnen 24 Stunden am Tag zur Verfügung.
Satzungen in Zusammenhang mit Bebauungsplänen
Satzungen zu Bebauuungsplänen können Sie in der Stadtrechtsammlung nachverfolgen.
Bebauungspläne in Bearbeitung
Die folgenden Bebauungspläne befinden sich aktuell in Bearbeitung.
Inkrafttreten des Bebauungsplans "Ludwigsburger Straße, 2. Änderung" und der Satzung über örtliche Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat der Stadt Asperg hat in öffentlicher Sitzung am 21.10.2025 die 2. Änderung des im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Ludwigsburger Straße“ nach § 10 Abs. 1 BauGB und die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO BW) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO BW) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2025 (GBl. S. 71) m.W.v. 01.09.2025 als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Aufgrund des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB wurde keine Umweltprüfung durchgeführt. Maßgebend sind der zeichnerische Teil des Bebauungsplans und der Textteil des Bebauungsplans mit den örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung jeweils in der Fassung vom 06.04.2020/17.09.2025.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem Lageplan des Büros ARP vom 06.04.2020/17.09.2025, der ca. 0,3 ha umfasst.
Planverfahren
Der Gemeinderat der Stadt Asperg hat am 19.02.2019 die Erforderlichkeit der 2. Änderung des Bebauungsplans „Ludwigsburger Straße“ festgestellt und die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens beschlossen. Es wurde das Planaufstellungsverfahren nach § 13a BauGB angewandt (vereinfachtes Verfahren). Von frühzeitiger Unterrichtung, Umweltbericht, Umweltprüfung und Eingriffsregelungen war das Verfahren aufgrund der o.g. Voraussetzungen nach § 13 BauGB freigestellt.
- Aufstellungsbeschluss durch den Gemeinderat (§ 2 (1) BauGB): 19.02.2019
- Ortsübliche Bekanntmachung des Änderungs- und Aufstellungsbeschluss (§ 2 (1) BauGB): 28.02.2019
- Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange (§ 3 (1) und 4 (1) BauGB): 08.03.2019 – 15.04.2019
- Auslegungsbeschluss durch den Gemeinderat (§ 3 (2) BauGB): 30.06.2020
- Ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung (§ 3 (2) BauGB): 20.08.2020
- Öffentliche Auslegung / Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange (§ 3 (2) und § 4 (2) BauGB): 20.08.2020 – 09.10.2020
- Satzungsbeschluss durch den Gemeinderat (§ 10 BauGB): 21.10.2025
Bei der Offenlage und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gingen insgesamt 18 Stellungnahmen/Hinweise seitens der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange ein. Einwendungen oder Stellungnahmen Privater sind keine eingegangen.
Der Bebauungsplan „Ludwigsburger Straße 2. Änderung“ und die örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 06.04.2020/17.09.2025 treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus Asperg, Marktplatz 1, 71679 Asperg im Foyer während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann alle Unterlagen einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich ist der Bebauungsplan mit allen Unterlagen im Internet unter der Internetadresse www.asperg.de im Bereich Wohnen & Wirtschaft / Bauen zugänglich.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Asperg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist schriftlich geltend gemacht hat.
Asperg, den 19. Februar 2026
gez.
Christian Eiberger
Bürgermeister