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Nachdem die Amtszeit der für die Geschäftsjahre 2019-2023 gewählten Schöffen und Jugendschöffen am 31. Dezember 2023 endet, sind die Städte und Gemeinden aufgerufen, entsprechend dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bis spätestens 23. Juni 2023 eine Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffen für die Amtszeit 2024 bis 2028 aufzustellen.
Für die nächste Amtszeit sind von der Stadt Asperg deshalb geeignete Personen für das Ehrenamt des Schöffen vorzuschlagen. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz soll die Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
Das Schöffenamt umfasst einen Zeitraum von 5 Jahren. In der Regel muss der Schöffe monatlich an einem Verhandlungstag mitwirken. Meist sind an einem Tag bei Gericht ein bis zwei Fälle angesetzt. Der Arbeitgeber muss ehrenamtliche Schöffen an den Verhandlungstagen freistellen. Nähere Informationen über das Amt des Schöffen enthält der Leitfaden für Schöffen, den jeder Gewählte zu Beginn seiner ehrenamtlichen Tätigkeit erhält.
Wenn Sie Interesse haben, das Amt eines Schöffen zu übernehmen, so melden Sie sich bitte bis 14. April 2023 beim Ordnungsamt der Stadtverwaltung, Herrn Schaich, Marktplatz 1, 71679 Asperg.
Bitte benutzen Sie hierfür den unten verlinkten Meldebogen.
Für Fragen stehen wir Ihnen auch telefonisch unter der Nummer 07141/269-240 zur Verfügung.
Um das Amt eines Schöffen ausüben zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Zum Amt eines Schöffen sollen nach §§ 33 und 34 Gerichtsverfassungsgesetz unter anderem nicht berufen werden:
Ferner soll nach § 44 a Deutsches Richtergesetz nicht zum Schöffen berufen werden, wer
Die Aufnahme in die Vorschlagsliste soll ferner unterbleiben bei Personen, die die Berufung zum Amt eines Schöffen nach § 35 Gerichtsverfassungsgesetz ablehnen dürfen, wenn vorauszusehen ist, dass sie die Berufung ablehnen werden. Ablehnungsberechtigt sind neben Mitgliedern der Parlamente und Angehörigen bestimmter Berufsgruppen unter anderem:Personen, die in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Vorstellung der Vorschlagsliste noch andauert,
Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder, erforderlich.
Die abschließende Wahl der Schöffen obliegt dem Schöffenwahlausschuss, der beim Amtsgericht Ludwigsburg gebildet wird.