Stadt Asperg

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Flächennutzungsplan

Änderung des Flächennutzungsplans

Einleitungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Asperg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.05.2024 den Einleitungsbeschluss für die Änderung des Flächennutzungsplans 2010 mit Geltungsbereich entsprechend der Planskizze des Büros Project GmbH vom 24.04.2024 im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB gefasst. In dieser Sitzung hat der Gemeinderat ebenso den Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Im Überrück“ gebilligt und die öffentliche Auslage und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB parallel zur Beteiligung im Rahmen des Bebauungsplanes „Sporthalle Im Überrück“ beschlossen.

Der künftige räumliche Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans ergibt sich der Planskizze des Büros Project GmbH vom 24.04.2024.

Der räumliche Geltungsbereich betrifft die Flurstücke: 409 (Teilfläche), 409/1, 409/2, 410, 411, 412, 413, 506, 507, 508, 509, 519 (Teilfläche), 565 (Teilfläche) und 514/3 (Teilfläche).

Ziele und Zwecke der Planung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.07.2023 (Drucksachennr. GR 054/2023) den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Sporthalle Im Überrück“ gefasst und die Verwaltung mit der Durchführung den weiteren Verfahrensschritten beauftragt.

Die Fläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befindet sich nur in Teilen im Flächennutzungsplan 2010 der Stadt Asperg innerhalb der ausgewiesenen „Fläche für den Gemeinbedarf“. Der westliche Bereich des Bebauungsplanes befindet sich innerhalb von als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellten Flächen.

Da der Bebauungsplan nicht vollständig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB mit dem Ziel der Darstellung der künftig neu angestrebten Nutzung erforderlich.

Nun wird der Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Im Überrück“ veröffentlicht und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange eingeholt. Umweltbezogene Informationen werden im Vorentwurf (Stand 24.04.2024) berücksichtigt.

Nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses zur frühzeitigen Beteiligung erhält die Öffentlichkeit die Möglichkeit ihre Anregungen und Stellungnahmen zu den Planinhalten bei der Stadtverwaltung einzureichen. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange findet in schriftlicher Form statt.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB liegt der Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Im Überrück“ sowie

  • Planzeichnung vom 24.04.2024
  • Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans vom 24.04.2024

in der Zeit vom 24.06.2024 bis einschließlich 24.07.2024 bei der Stadtverwaltung Asperg, Marktplatz 1, 71679 Asperg, EG während den allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsichtnahme aus.

Hierbei wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Gerne können Sie Ihre Stellungsnahmen auch per E-Mail an c.goetz@asperg.de senden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gem. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung der Änderung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben.

Asperg, den 20.06.2024

gez.
Christian Eiberger
Bürgermeister

Planzeichnung vom 24.04.2024

Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans vom 24.04.2024

 

Rechtskräftige Bebauungspläne

Im Stadtgebiet von Asperg haben zahlreichen Bebauungsplänen aus unterschiedlichen Zeiten Rechtskraft. Die Bebauungspläne können Sie über den gemeinsamen Kartendienst des Landkreises Ludwigsburg suchen und abrufen. Dieser Service ist kostenlos und steht Ihnen 24 Stunden am Tag zur Verfügung.

Link zum Kartendienst des Landkreises Ludwigsburg

Aktuelle Bebauungsplanverfahren finden Sie auch auf dieser Seite.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne von § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) handelt.

Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Asperg erfolgen nach der Satzung der Stadt Asperg über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen durch das Einrücken in das Amtsblatt, die Asperger Nachrichten.

Bebauungsplan „Werbeanlagen Lurer Platz"

Satzungsbeschluss

Der Gemeinderat der Stadt Asperg hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 24.10.2023 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB und § 74 LBO den Bebauungsplan „Werbeanlagen Lurer Platz" in der Fassung vom 24.10.2023 samt Textteil mit Begründung als Satzung beschlossen.

Erfordernis der Planung

Der Bebauungsplan „Werbeanlagen“ für ausgewählte Hauptstraßen im Stadtgebiet Asperg wurde am 14.07.2022 rechtskräftig. Es sind dort aus dem Geltungsbereich solche Flächen ausgespart, über die bereits Bebauungspläne mit expliziten Festsetzungen zu Werbeanlagen wirksam sind.

Dazu gehört auch der Bereich Lurer Platz, zu dem seinerzeit ein Bebauungsplan in Aufstellung begriffen war; das Verfahren wurde jedoch nicht weitergeführt.

Mit dem nun vorliegenden Bebauungsplan „Werbeanlagen Lurer Platz“ soll diese Lücke im rechtskräftigen Bebauungsplan „Werbeanlagen“ geschlossen und damit sichergestellt werden, dass sich Städtebau und Stadtbild gem. § 1 (3) - (5) BauGB in der Kernstadt möglichst einheitlich weiterentwickeln.

Beschreibung des Plangebiets

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Werbeanlagen Lurer Platz“ umfasst alle öffentlichen und privaten Flächen entlang der Eglosheimer Straße in einem ausgesparten Abschnitt des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Werbeanlagen“ einschließlich des Parkplatzes vor der Stadthalle, und zwar innerhalb eines Abstands von jeweils 30 m beidseitig parallel zur Mittelachse der Fahrbahntrassen.

Der vorliegende Bebauungsplan fügt sich in den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Werbeanlagen“ nahtlos ein; er überlagert allerdings Teile der nachfolgend aufgeführten rechtskräftigen Bebauungspläne der Stadt Asperg, die entweder als nicht qualifiziert gelten oder die lediglich unbestimmte bzw. gar keine Festsetzungen zu Werbeanlagen treffen:

  • BP zwischen Altstadt und Bahnhof (1902)
  • BP Ortsbauplanänderung An der Eberhardstraße (1952)
  • BP Lange Äcker (1953)
  • BP Neuwiesen (1955)
  • BP Eberhardstraße zwischen Wilhelm- und Badstraße (1955)

Planverfahren

Der Gemeinderat der Stadt Asperg hat am 28.02.2023 die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Werbeanlagen Lurer Platz“ festgestellt und die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens beschlossen. Es wurde das Planaufstellungsverfahren nach § 13 BauGB angewandt (vereinfachtes Verfahren). Von frühzeitiger Unterrichtung, Umweltbericht, Umweltprüfung und Eingriffsregelungen war das Verfahren aufgrund der o. g. Voraussetzungen nach § 13 BauGB freigestellt.

  • Aufstellungsbeschluss durch Gemeinderat (§ 2 (1) BauGB): 28.02.2023
  • Entwurfsfeststellung und Auslegungsbeschluss durch Gemeinderat (§ 3 (2) BauGB): 27.06.2023
  • Ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung (§ 3 (2) BauGB): 29.06.2023
  • Öffentliche Auslegung / Beteiligung der Öffentlichkeit (je einschl.) (§ 3 (2) BauGB): 03.07.2023 - 03.08.2023
  • Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 (2) BauGB): 03.07.2023 - 03.08.2023. Bei der Offenlage und Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen insgesamt sieben Stellungnahmen/Anregungen seitens der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange ein. Einwendungen oder Stellungnahmen Privater sind keine eingegangen

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wurde am 02.11.2023 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Werbeanlagen Lurer Platz" in Kraft.

Einsichtnahme

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die Ergebnisse des Beteiligungs­verfahrens und der Abwägung auf dieser Seite einsehen.

Planteil

Textteil mit Begründung

Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen

Zudem können alle Unterlagen bei der Stadtverwaltung Asperg, Marktplatz 1, 71679 Asperg, Zim­mer 315, während der offiziellen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlan­gen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvor­schriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichne­ten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschrif­ten über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Ver­mögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Asperg, den 02.11.2023

gez.
Christian Eiberger
Bürgermeister

 

Satzungen in Zusammenhang mit Bebauungsplänen

Satzungen zu Bebauuungsplänen können Sie in der Stadtrechtsammlung im Ratsinformationssysten nachverfolgen.

Link zur Stadtrechtsammlung der Stadt Asperg

 

Bebauungspläne in Aufstellung

Bebauungsplan „Sporthalle Im Überrück“

Vorentwurf des Bebauungsplans „Sporthalle Im Überrück“ und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Asperg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.07.2023 die Aufstellung des Bebauungsplans „Sporthalle Im Überrück“, sowie der örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO BW) beschlossen und diesen am 08.03.2023 ortsüblich bekanntgemacht.

In der Sitzung vom 14.05.2024 hat der Gemeinderat den Vorentwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan in der Fassung vom 24.04.2024 gebilligt und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange beschlossen. Die notwendige Teiländerung des Flächennutzungsplans findet im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB statt.

Der künftige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem Lageplan des Büros Project GmbH vom 24.04.2024.

Der räumliche Geltungsbereich betrifft die Flurstücke: 409 (Teilfläche), 409/1, 409/2, 410, 411, 412, 413, 506, 507, 508, 509, 514/3 (Teilfläche), 519 (Teilfläche) und 565 (Teilfläche).

Ziele und Zwecke der Planung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.07.2023 (Drucksachennr. GR 054/2023) den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Sporthalle Im Überrück“ gefasst und die Verwaltung mit der Durchführung den weiteren Verfahrensschritten beauftragt.

Parallel zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans erfolgte die Ausschreibung und Vergabe der Planungsleistungen zum Neubau einer 4-Feldsporthalle südlich des Friedrich-List-Gymnasiums als Ersatzneubau für die bestehende Rundsporthalle mittels einem Verhandlungsverfahren nach §17 VgV mit vorgelagertem nichtoffenen Planungswettbewerb nach § 78 VgV.

Da zwischenzeitlich der Siegerentwurf vorliegt und die Planungsleistungen vergeben sind, konnten die Inhalte und die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in einem ersten Entwurf eingearbeitet werden. Nun wird der Vorentwurf des Bebauungsplans öffentlich ausgelegt und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange eingeholt. Umweltbezogene Informationen werden im Vorentwurf des Umweltberichts (Stand 24.04.2024) berücksichtigt.

Nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses zur frühzeitigen Beteiligung erhält die Öffentlichkeit die Möglichkeit ihre Anregungen und Stellungnahmen zu den Planinhalten bei der Stadtverwaltung einzureichen. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange findet in schriftlicher Form statt.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB liegt der Entwurf des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften sowie

  • Planteil in der Fassung vom 24.04.2024
  • Textliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften in der Fassung vom 24.04.2024
  • Begründung zum Bebauungsplan in der Fassung vom 24.04.2024
  • Umweltbericht in der Fassung vom 24.04.2024
  • GOP Bestandsplan - Biotoptypen Kartierung in der Fassung vom 24.04.2024

in der Zeit vom 24.06.2024 bis einschließlich 24.07.2024 bei der Stadtverwaltung Asperg, Marktplatz 1, 71679 Asperg, EG während den allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsichtnahme aus.

Hierbei wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung während der üblichen Öffnungszeiten gegeben. Gerne können Sie Ihre Stellungsnahmen auch per E-Mail an c.goetz@asperg.de übermitteln. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gem. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben.

Asperg, den 20.06.2024

gez.
Christian Eiberger
Bürgermeister

Planteil in der Fassung vom 24.04.2024

Textliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften in der Fassung vom 24.04.2024

Begründung zum Bebauungsplan in der Fassung vom 24.04.2024

Umweltbericht in der Fassung vom 24.04.2024

GOP Bestandsplan - Biotoptypen Kartierung in der Fassung vom 24.04.2024

Bebauungsplan „Lurer Platz“

Aufhebungsbeschluss

Der Gemeinderat der Stadt Asperg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.11.2023 die Aufhebung des Beschlusses vom 14.01.2020 zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Lurer Platz“ beschlossen.

Der hiervon betroffene Geltungsbereich umfasst dabei folgenden Flurstücknummern:
1314, 1314/1, 1313/1, 1313/2, 1313/3, 1312/3, 1310/3, 1311, 1413/3, 1373/5, 1371/1, 1371/2, 1371/3, 1372/2, 1368/1, 1368/2, 1368/3, 1367/1, 1366, 1366/5, 1338, 1342/1, 1342/4, 1342/5, 1342/6, 1339, 1339/1, 1339/2, 1339/3, 1339/4, 1379, Teil von 1207, Teil von 1313/6, Teil von 1310/4, Teil von 1309/2, Teil von 1370/1, Teil von 1372/3.

Für den räumlichen Geltungsbereich ist der Lageplan vom 23.12.2019 maßgebend.

Ziel des Bebauungsplans, für den der Gemeinderat am 14.01.2020 den Aufstellungsbeschluss gefasst hat, war es, die offene Wirkung des Platzes sowie die dahinterliegende Stadthalle in ihrer Bedeutung an der Ortsdurchfahrt zu stärken.

Eine verfahrenstechnische Weiterführung ist bisher insbesondere vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich rechtskräftigen Bebauungsplans „Werbeanlagen Lurer Platz“ mit deckungsgleichem Geltungsbereich nicht erfolgt. Mit dem letztgenannten Bebauungsplan werden die Ziele einer Sicherung der Stadtgestaltung in der Ortsdurchfahrt teilweise realisiert. Die Realisierung der weitergehenden Ziele gestaltet sich vor allem auch in Hinblick auf den gewählten Geltungsbereich als schwierig.

Zur verfahrensrechtlichen Klarheit wurde daher der aufhebende Beschluss gefasst.

Asperg, den 30.11.2023

gez.
Christian Eiberger
Bürgermeister

Abgrenzungsplan Bebauungsplan "Lurer Platz"

Bebauungsplan "Areal Überrück, 1. Änderung"

Änderungs- und Aufstellungsbeschluss im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Asperg hat in seiner Sitzung am 26.09.2023 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Areal Überrück, 1. Änderung“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB gefasst.

Der künftige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem Lageplan vom 14.09.2023.

Ziele und Zwecke der Planung

Ziel des Bebauungsplans „Areal Überrück“ ist die Schaffung von Wohnraum. Aufgrund des nach wie vor großen Bedarfs an Wohnraum, besonders in unserer wirtschaftlich starken Region, ist die Schaffung neuer Wohnbauflächen von hohem öffentlichem Interesse.

Im Bebauungsplan „Areal Überrück“ ist ein Beherbergungsgewerbe gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ausgeschlossen, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sind jedoch ausnahmsweise zulässig. Dabei wurde klargestellt, dass die gewerblichen Nutzungen dem Wohnen dienen müssen und durch diese Festsetzungen sichergestellt ist, dass der Schwerpunkt der Entwicklung auf der Schaffung von Wohnraum liegt.

Die Praxis und die Rechtsprechung zeigen allerdings, dass die Abgrenzung zwischen den drei Nutzungsarten Wohnen – Beherbergung – Gewerbe fließend und nicht immer rechtsicher zu treffen ist. So stellt z.B. ein "Boardinghouse" eine bauplanungsrechtlich nicht geregelte Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb da (VG Stuttgart, 28. Juli 2016, Az: 6 K 2090/16). Da das Ziel des Baubauungsplans, die Schaffung von Wohnraum, jedoch gesichert werden soll, ist für die geordnete städtebauliche Entwicklung die Anpassung des Bauleitplans „Areal Überrück“ erforderlich.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans unverändert abgegrenzt und eine Fläche von ca. 2,38 ha.

Die planungsrechtliche Grundlage für das Änderungsverfahren bildet der Bebauungsplan „Areal Überrück“, rechtskräftig seit 14.10.2021 - das Plangebiet ist deckungsgleich mit dem Geltungsbereich. Im westlichen Teil wird das Plangebiet vom Bebauungsplan „Werbeanlagen“, rechtskräftig seit 14.07.2022, überlagert.

Es wird das Planaufstellungsverfahren nach § 13a BauGB angewandt (Bebauungsplan der Innenentwicklung). Die Voraussetzungen dafür, d. h. Lage des Plangebiets im Innenbereich und somit Maßnahme der Innenentwicklung, liegen vor. Die zulässige bauliche Grundfläche im Plangebiet liegt und 20.000m². Von Umweltbericht, Umweltprüfung und Eingriffsregelungen ist das Verfahren aufgrund der o. g. Voraussetzungen nach §§ 13 und 13a BauGB freigestellt.

Asperg, den 05.10.2023

gez.
Christian Eiberger
Bürgermeister

Geltungsbereich Bebauungsplan "Areal Überrück, 1. Änderung"

 

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